Patentrecht in Wertheim
Artikel der Fränkischen Nachrichten und Wertheimer Zeitung am 22.10.2011

Kooperation mit Patentanwälten erweitert Wirtschaftsrechts-Kompetenz von Heidelmann Rechtsanwälte

Für mittelständische Unternehmen in und um Wertheim herum ist die Kanzlei Heidelmann Rechtsanwälte eine feste Größe in Sachen Wirtschaftsrecht. 

Jetzt erhalten die drei Anwälte auf dem Gebiet  des gewerblichen Rechtschutzes und Wettbewerbsrechts durch eine enge Kooperation mit der Patentanwalts-Partnerschaft Kaufmann & Stumpf aus Stuttgart Verstärkung.

Patentanwalt Dr.-Ing. Holger Spachmann steht ab sofort den regional ansässigen Unternehmern und Dienstleistern in der Wertheimer Kanzlei in den wichtigen Bereichen Patentrecht, Markenrecht, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht, und Arbeitnehmer-Erfin-derrecht zur Verfügung. 

Der gebürtige Mondfelder ist vom Erfolg der Kooperation überzeugt.

"Gerade heute ist der Schutz von technischen Erfindungen, Marken und Designs für viele Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Ich freue mich auf die Herausforderungen als der Patentanwalt in Ihrer Nähe."

Wenn es also um Schutzrechts- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geht,  oder wenn Sie sonst Fragen zu gewerblichen Schutz- und Urheberrechten sowie Lizenzverträgen haben, finden Sie die richtigen Rechts- und Patentanwälte in der Rathausgasse 11 in Wertheim. 

Dr. Stefanie Boelck von  der Kanzlei Heidelmann Rechtsanwälte und Dr. Holger Spachmann von der Patentanwalts-Partnerschaft Kaufmann & Stumpf


 


UK Bribery Act 2010:
Weitere Verschärfung von Antikorruptionsbestimmungen

Am 01.07.2011 ist der UK Bribery Act 2010 in Kraft getreten, auf den sich auch deutsche Unternehmen rechtzeitig einstellen müssen. Der UK Bribery Act 2010 enthält verschärfte Bestimmungen gegen aktive und passive Bestechung, Bestechung ausländischer Amtspersonen und unterlassener Verhinderung von Bestechung. Zusammen mit dem US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act wird der UK Bribery Act 2010 in Zukunft den globalen Standard der Korruptionsbekämpfung setzen.

Drei Regelungen des UK Bribery Act 2010 sind von besonders großer Bedeutung:

1. Territoriale Anwendung: Das zuständige britische Serious Fraud Office (SFO) kann ein ausländisches Unternehmen für im Ausland begangene Korruption verfolgen, wenn das Unternehmen eine enge Verbindung („close connection") zum Vereinigten Königreich (UK) hat. Für die Annahme einer „close connection" kann eine Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte im UK reichen. Die SFO will die territoriale Anwendung des Gesetzes weit auslegen, insbesondere, wenn Korruption zu einem Wettbewerbsnachteil britischer Unternehmen führt. Das wäre z.B. der Fall, wenn ein deutsches Unternehmen, das eine Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte im UK hat, in Indien besticht oder bestechen lässt.

2. Mittelbare Täterschaft: Für die Strafbarkeit des Unternehmens reicht es bereits, wenn eine dem Unternehmen nahe stehende Person („associated person") die Tat begeht. Zu den „associated persons" gehören Angestellte, Handelsvertreter, Berater oder sonstige Vertragspartner. Für die Zurechnung reicht, dass ein Beauftragter des Vertragspartners die Tat begeht.

3. Geeignete Maßnahmen: Das Unternehmen kann sich nur exkulpieren, wenn es geeignete Maßnahmen („adequate procedures") zur Verhinderung von Bestechung durch nahe stehende Personen getroffen hat. Strafbar ist bereits die unterlassene Verhinderung von Bestechung. In einer Auslegungshilfe („Guidance") hat das Justizministerium sechs Prinzipien für die geeigneten Maßnahmen und ihre Umsetzung beschrieben. Auf der Grundlage der „Guidance" kann das Unternehmen eine angemessene und effiziente Antikorruptions-Compliance entwickeln. Am Anfang steht die Prüfung, welche „associated persons" es gibt und inwieweit bei ihnen die Gefahr von Korruption besteht. Hieraus werden die geeigneten Maßnahmen gegen Korruption abgeleitet. Es kann erforderlich sein, die Maßnahmen auch zum Gegenstand von Verträgen mit Dritten zu machen. Ganz wichtig ist die lückenlose nachvollziehbare Dokumentation. Ohne Dokumentation kann kein Entlastungsbeweis geführt werden.

Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu der nach dem UK Bribery Act 2010 erforderlichen Compliance-Organisation haben.

 


Arbeitsrecht: Abmahnung wegen Ablehnung von Sprachkurs:
Keine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft

(Urteil des BAG vom 22.6. 2011 - 8 AZR 48/10 Pressemitteilung des BAG Nr. 51/11)

Der Arbeitgeber kann die Teilnahme an einem Sprachkurs verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert. Der beklagte Arbeitgeber hatte von der bereits seit Jahren an der Kasse eines Schwimmbads beschäftigten Klägerin mit kroatischer Muttersprache verlangt, auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit an einem Sprachkurs zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse teilzunehmen. Die Klägerin lehnte ihre Teilnahme am Deutschkurs ab, weil der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigert hatte. Dafür erhielt sie eine Abmahnung. In dieser sah die Klägerin eine Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und verlangte Entschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro. Das BAG wies die Klage ab. Die Aufforderung, auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit an einem Sprachkurs teilzunehmen, kann zwar im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder Regeln eines Tarifvertrages verstoßen. Ein solcher Verstoß stellt aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, der Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auslöst.

 


Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für Datenschutz
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2011 - 10 AZR 562/09 (Pressemitteilung)

Die gesetzliche Regelung der §§ 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB gewährt dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz. Damit soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er hingegen einen internen Beauftragten bestellt, kann er nicht dessen Bestellung mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Ebenso wenig rechtfertigt die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen. Einen wichtigen Grund bilden nur konkrete Pflichtverstöße.

 


Unwirksame Renovierungsklausel in Gewerbemietverträgen
Urteil des OLG Düsseldorf v. 09.12.2010 - 10 U 66/10

Die formularmäßige Klausel „Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach der Art des Gewerbebetriebs z. B. der vertraglichen Nutzung erfordert" ist auch in Gewerbemietverträgen gem. § 307 BGB unwirksam. Hierdurch wird der Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen. Auch der gewerbliche Mieter schuldet grundsätzlich nur die fachgerechte Ausführung in mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB). Diese kann er ohne weiteres auch ohne Beauftragung eines Fachbetriebs als Eigenleistung erbringen. Der Vermieter hat nur ein Interesse an fachgerechter Ausführung, nicht aber daran, dass die Schönheitsreparaturen durch Fachfirmen ausgeführt werden.

Abgesehen davon könnte die Klausel auch wegen Unbestimmtheit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Ziff. 2) BGB verstoßen. Auszugehen ist immer von der „kundenfeindlichsten" Auslegung von Formularbestimmungen.

 


Schwarzarbeiter hat Anspruch auf Entschädigung
Beschluss vom OLG Hamburg vom 23.12.2010 - 5 U 248/08 -

Der Besteller einer Bauleistung hat den vom Schwarzarbeiter geforderten Werklohn nicht bezahlt. Er beruft sich darauf, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG, 134 BGB nichtig sei, nach § 817 BGB bestehe auch kein Bereicherungsanspruch. LG und OLG haben die Anwendung von § 817 BGB ausgeschlossen. Zur Durchsetzung des SchwarzArbG sei nicht geboten, dass der Besteller von Schwarzarbeit die Leistungen des Schwarzarbeiters unentgeltlich behalten dürfe. Der wirtschaftlich meist stärkere Auftraggeber solle nicht günstiger behandelt werden als der wirtschaftlich meist schwächere Schwarzarbeiter. Das folgt aus Treu und Glauben.

Der Schwarzarbeiter hat jedoch nicht Anspruch auf den vereinbarten Werklohn, sondern nur auf Entschädigung für die ungerechtfertigte Bereicherung des Bestellers.


Unfall bei Weihnachtsfeier
Urteil des SG Berlin vom 16.12.2010 - S 163 U 562/09 -

Die Mitarbeiterin eines Job-Centers hat sich auf der gemeinsamen Weihnachtsfeier ihrer Abteilung in einem Bowling-Center ein Bein gebrochen. Die Unfallversicherung hat den Beinbruch nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Das Sozialgericht war anderer Ansicht. Bei der Weihnachtsfeier handelte es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die in einem inneren Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stand.

Voraussetzung für die Anerkennung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung war, dass die Feier von der Abteilungsleiterin initiiert wurde, auch wenn diese später nicht an der Feier teilnahm. Ausreichend ist, wenn die Abteilungsleiterin fest vorhatte, an der Gemeinschaftsveranstaltung teilzunehmen und die Veranstaltung allen Mitarbeitern der Abteilung offen stand. Das ist bei Betriebsfeiern zu beachten.